Die UVT sind verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen und Leistungen einzusetzen, um die Entstehung von Berufskrankheiten zu verhindern.
Treten Hautveränderungen auf, wird das Hautarztverfahren eingeleitet, damit verhindert werden kann, dass durch eine berufliche Tätigkeit eine Hauterkrankung entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert.
Es bietet für UVT und Ärzte eine gemeinsame Grundlage,